Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.09.2013


BVerfG 26.09.2013 - 1 BvR 2554/13

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehender Inanspruchnahme von fachgerichtlichem Hauptsacherechtsschutz


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
26.09.2013
Aktenzeichen:
1 BvR 2554/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130926.1bvr255413
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. Juli 2013, Az: 18 SaGa 848/13, Urteilvorgehend ArbG Berlin, 17. April 2013, Az: 48 Ga 4955/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.