Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 15.06.2016


BVerfG 15.06.2016 - 1 BvR 2544/08

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen Vorschriften des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (juris: VerfSchutzG BY 1997) bzw des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (juris: PolAufgG BY) idF vom 01.08.2008 gerichteten Verfassungsbeschwerde - keine Beschwer bzw unzureichende Darlegung der gegenwärtigen Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch Regelungen zu diversen heimlichen Ermittlungs- und Datenerhebungsbefugnissen


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
15.06.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 2544/08
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160615.1bvr254408
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze
Art 34 PolAufgG BY vom 01.08.2008
Art 34a PolAufgG BY vom 01.08.2008
Art 34c PolAufgG BY vom 01.08.2008
Art 34d Abs 1 S 4 PolAufgG BY vom 01.08.2008
Art 34e PolAufgG BY vom 01.08.2008
Art 6a VerfSchutzG BY 1997 vom 01.08.2008
Art 6b VerfSchutzG BY 1997 vom 01.08.2008
Art 6d VerfSchutzG BY 1997 vom 01.08.2008
Art 6e Abs 1 S 5 VerfSchutzG BY 1997 vom 01.08.2008
Art 6f VerfSchutzG BY 1997 vom 01.08.2008
Art 6g VerfSchutzG BY 1997 vom 01.08.2008

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft verschiedene Normen, die durch das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8. Juli 2008 (BayGVBl S. 365 ff.) und das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BayGVBl S. 357 ff.) in das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (im Folgenden: BayPAG) und das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (im Folgenden: BayVSG) eingefügt wurden oder die hierdurch novelliert wurden.

2

1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer waren in der 15. Wahlperiode Mitglieder des Bayerischen Landtags; die Beschwerdeführerinnen sind zwischenzeitlich aus dem Landtag ausgeschieden. Sie rügen eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informati-onstechnischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und des Art. 1 Abs. 1 GG, soweit er den Kernbereich privater Lebensgestaltung schützt.

3

Sie machen geltend, aufgrund ihrer politischen Arbeit und Abgeordnetentätigkeit mit dem Schwerpunkt Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen würden sich Bürgerinnen und Bürger bei ihnen über Maßnahmen von Polizei- und Verfassungsschutz beschweren und in diesen Angelegenheiten um Rat fragen. Dies sei auch für die Zeit nach Beendigung der Abgeordnetentätigkeit anzunehmen. Aus den politischen Inhalten, mit denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer befasst seien, ergäben sich Kontakte zu Organisationen oder zu Personen in Organisationen, die Objekt der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Bayern seien.

4

Sie wenden sich gegen die neu in das Polizeiaufgabengesetz eingefügte Befugnis zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 34d BayPAG sowie gegen die Befugnis zur verdeckten Online-Datenerhebung nach Art. 6e BayVSG. Begrenzt auf den Aspekt des unzureichend normierten Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung richtet sich die Verfassungsbeschwerde ferner gegen verschiedene Änderungen der Art. 34 BayPAG (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen), Art. 34a BayPAG (Datenerhebung und Eingriffe in den Telekommunikationsbereich) und Art. 34c BayPAG (Verfahrensregelungen, Verwendungsverbote, Zweckbindung, Benachrichtigung und Löschung), die Neufassung des Art. 6a BayVSG (Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz) und des Art. 6b BayVSG (Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach Art. 6a) sowie gegen die in das Verfassungsschutzgesetz neu eingefügten Art. 6d BayVSG (Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) und Art. 6f BayVSG (Verfahrensvorschriften). Schließlich wenden sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die zeitgleich mit Art. 34d BayPAG und Art. 6e BayVSG in das Landesrecht eingefügten Art. 34e BayPAG und Art. 6g BayVSG, die es den handelnden Behörden gestatteten, zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme sowie zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 34 Abs. 1 BayPAG, von Maßnahmen nach Art. 34a BayPAG oder nach Art. 6a BayVSG, Sachen verdeckt zu durchsuchen und Wohnungen ohne Einwilligung der Betroffenen zu betreten und zu durchsuchen.

5

2. Art. 34e BayPAG und Art. 6g BayVSG wurden durch das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (BayGVBl S. 380 ff.) mit Wirkung ab 1. August 2009 gestrichen. Mit Ausnahme des Art. 6d BayVSG waren auch die übrigen angegriffenen Bestimmungen durch zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen zum Teil erheblichen Streichungen oder Änderungen des Gesetzeswortlauts unterworfen (vgl. § 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 24. Juni 2013, BayGVBl S. 373 ff.).

6

3. Wie aus den Unterrichtungen der Landesregierung an den Bayerischen Landtag folgt, wurden bislang keine berichtspflichtigen Maßnahmen bezüglich eines Zugriffs auf informationstechnische Systeme nach Art. 34d BayPAG durchgeführt. Gleiches gilt für Online-Durchsuchungen nach Art. 6e BayVSG. Nur im Jahr 2009 erfolgte ein berichtspflichtiger Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 34 Abs. 1 BayPAG und im Schutzbereich des Art. 13 GG nach Art. 6a BayVSG.

7

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bayerische Staatsregierung, die Hessische Staatskanzlei, die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Justizministerium des Freistaates Thüringen, der Landtag Rheinland-Pfalz, der Sächsische Landtag, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts geäußert.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

9

1. Mangels Beschwer bedarf es keiner Entscheidung über die vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 1 GG gerügten Art. 34e BayPAG und Art. 6g BayVSG. Sie sind, ohne dass eine Anwendung ersichtlich wäre, zum August 2009 aufgehoben worden (vgl. BayGVBl 2009 S. 380 ff.).

10

Gleiches gilt infolge der zwischenzeitlich erfolgten Streichungen und Änderungen des Gesetzeswortlauts (vgl. BayGVBl 2009 S. 380 ff.), soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sich gegen die Befugnis zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme im Vorfeld einer absehbaren konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, gegen die Befugnis zur Online-Datenveränderung und gegen die Nutzung von aus der Online-Durchsuchung stammenden Daten zum Zwecke der Strafverfolgung nach Art. 34d BayPAG wenden. Ebenfalls keiner gerichtlichen Entscheidung bedürfen aus diesem Grund die Rüge des erleichterten Zugriffs auf Zugangsdaten im Vergleich zu sonstigen gespeicherten Daten und die gerügten Ausnahmen vom Richtervorbehalt in Art. 34d BayPAG.

11

2. Im Übrigen ergibt sich aus der Darlegung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer keine gegenwärtige Selbstbetroffenheit durch die von ihnen gerügten Normen.

12

a) Den Verfassungsbeschwerden ist nicht hinreichend zu entnehmen, worauf die Beschwerdeführer ihre Annahme stützen, trotz des gesetzlich verankerten Schutzes der Zeugnisverweigerungsberechtigten von einer solchen Maßnahme betroffen zu werden. Es fehlt insoweit an einer sachhaltigen Auseinandersetzung mit diesen Vorschriften (vgl. hierzu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 7, 84; BVerfGK 10, 283 <287 f.>). Nach Art. 34d Abs. 1 Satz 4 BayPAG ist der verdeckte Zugriff auf ein informationstechnisches System unzulässig, wenn erkennbar wird, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinn der §§ 53, 53a StPO eingegriffen wird, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. Gleiches gilt nach Art. 6e Abs. 1 Satz 5 BayVSG für die verdeckte Online-Datenerhebung des Verfassungsschutzes. Zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern zählen indes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO die Mitglieder eines Landtags bezogen auf solche Informationen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut worden sind. In der Verfassungsbeschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern dieser besondere Schutz der Abgeordnetenkommunikation den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, die sich ganz wesentlich darauf berufen, aufgrund ihrer politischen Arbeit und Abgeordnetentätigkeit mit Dritten, die von Polizei und Verfassungsschutz beobachtet werden, in Kontakt zu stehen, nicht genügen soll und warum sie gleichwohl mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, Objekt der Online-Datenerhebung durch den bayerischen Verfassungsschutz oder einer Online-Datenlöschung zu werden.

13

b) Auch hinsichtlich der Rüge des Fehlens verfassungsrechtlich gebotener Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist eine eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Sie haben nicht dargelegt, inwiefern die von ihnen angegriffenen kernbereichsschützenden Regelungen im BayVSG und im BayPAG nach Struktur und Inhalt geeignet sein sollen, in von Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Positionen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer einzugreifen. Dies folgt hinsichtlich Art. 6e BayVSG und Art. 34d BayPAG bereits aus den Schutznormen für Zeugnisverweigerungsberechtigte (vgl. II 2 a). Im Übrigen fehlt es an einer Darlegung, weshalb gerade die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein könnten (vgl. BVerfGK 10, 283 <287 f.>). Auch insofern hätte es - auch mit Blick auf den durch die angegriffenen Normen regelmäßig in Bezug genommenen § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO und den daraus resultierenden besonderen Schutz der Abgeordnetenkommunikation - besonderen Vortrags bedurft.

14

3. Ob die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch deswegen nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, weil es infolge der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen ergänzenden Vortrags bedurft hätte (vgl. BVerfGE 87, 181 <194 f.>; 106, 210 <214>), bedarf keiner Entscheidung. Die wesentlichen ursprünglich aufgeworfenen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - geklärt.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.