Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.09.2010


BVerfG 14.09.2010 - 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10

Nichtannahmebeschluss: Keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen ersichtlich - Absehen von weiterer Entscheidungsbegründung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
14.09.2010
Aktenzeichen:
1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr249409
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2009, Az: 23 W 32/09, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2009, Az: 23 W 32/09, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2009, Az: 3/7 OH 1/06, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2010, Az: 23 W 10/10, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2009, Az: 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl, Beschluss
Zitierte Gesetze
GG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.