Entscheidungsdatum: 31.01.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer kritisierte schriftlich das Handeln eines Polizeibeamten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter anderem bei einer Wohnungsdurchsuchung und vermutete, dass der Polizeibeamte die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wohnungsdurchsuchung genutzt habe, um unerlaubte Substanzen zu deponieren. Das Schreiben übersandte der Beschwerdeführer an den Polizeibeamten und an dessen Vorgesetzten zur Kenntnis. Die Gerichte verurteilten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
1. Die Einordnung der Äußerung zum Verdacht des Deponierens von unerlaubten Substanzen als Schmähkritik durch das Amtsgericht verkennt Umfang und Tragweite der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit ebenso wie die landgerichtliche Annahme, dass es sich bei der Kritik unter anderem an der Durchsuchung um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gestützten Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass der geäußerte Verdacht, es seien Drogen deponiert worden, eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht, da sich in dieser Äußerung wertende und tatsächliche Elemente vermischen und bei Behauptungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter im Zweifel von einem Werturteil auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Die Gerichte haben aufgrund der falschen Einordnung auch die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des kritisierten Polizeibeamten unterlassen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vorliegt. Es ist deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der persönlichen Ehre zurücktreten würde. Die Verurteilung stützt sich letztinstanzlich allein auf den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht, dass die Polizei unerlaubte Substanzen in der Wohnung deponiert habe, so dass der Beschwerdeführer wegen der weiteren Äußerungen nicht mehr belangt wird. Diese Äußerung indes diffamiert den Betroffenen erheblich, da ihm als Polizeibeamten strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Vermutung alleine dem Betroffenen selbst und seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert, was das Gewicht der Beeinträchtigung mindert. Jedoch muss auch bei einer einem Werturteil gleichkommenden Erklärung in diesem Rahmen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Eine solche fehlt hier. Das zuvor kritisierte Handeln des betroffenen Polizeibeamten bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung strafbaren Verhaltens.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.