Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 15.03.2010


BVerfG 15.03.2010 - 1 BvR 2288/09

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Konkursverwalters durch Bestellung eines Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensansprüchen gegen den Konkursverwalter


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
15.03.2010
Aktenzeichen:
1 BvR 2288/09
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100315.1bvr228809
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend AG Düsseldorf, 10. August 2009, Az: 67 N 234/84, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2009, Az: 25 T 160/09, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 67 N 234/84, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 6. August 2008, Az: 67 N 234/84, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 10. August 2009, Az: 67 N 237/84, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2009, Az: 25 T 158/09, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 67 N 237/84, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 6. August 2008, Az: 67 N 237/84, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 78 KO

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.

2

Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Eingriff schon deshalb aus, weil das Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 -, NZI 2007, S. 237 <238>; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991 <995, 998>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.