Entscheidungsdatum: 15.03.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Eingriff schon deshalb aus, weil das Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 -, NZI 2007, S. 237 <238>; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991 <995, 998>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.