Entscheidungsdatum: 05.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen zwar die Restitutionsansprüche, die sich aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) ergeben (vgl. BVerfGE 95, 48 <58>). Die Entstehung einer dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Rechtsposition durch eine gesetzliche Regelung ist indes eine einfachrechtliche Frage (vgl. BVerfGE 45, 142 <179 f.>). Sie kann, da damit nicht der Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen ist, nicht an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot gemessen werden, weil die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der allgemein dafür zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGK 16, 207 <228>). Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sind, muss danach grundsätzlich der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an.
Willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 <63>). Selbst fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).
Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Restitution des Wiesengrundstücks nicht willkürlich abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat nach der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Eigentum an dem Grundstück durch entschädigungslosen Hoheitsakt oder unlautere Machenschaften entzogen worden ist. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffene Entscheidung lässt in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.