Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.11.2015


BVerfG 23.11.2015 - 1 BvR 2269/15

Nichtannahmebeschluss: Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art 6 Abs 1 GG) begründet kein Beteiligungsrecht der Eltern des während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
23.11.2015
Aktenzeichen:
1 BvR 2269/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151123.1bvr226915
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: XII ZB 671/14, Beschlussvorgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: XII ZB 670/14, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 14. November 2014, Az: 7 WF 1338/14, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 14. November 2014, Az: 7 UF 1196/14, Beschlussvorgehend AG Schwandorf, 12. August 2014, Az: 001 F 305/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Kind (dem Enkelkind der Beschwerdeführerin) eingeleitet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr nach dem Tod ihres Sohnes die Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwehrt wurde und dass es die Gerichte abgelehnt haben, dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf ihren Antrag hin fortzusetzen. Den Kern ihrer materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen bildet der Vorwurf, indem ihr die Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwehrt werde, werde unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen, weil ihr auf diese Weise ein Enkelkind "aufgedrängt" werde.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bei der Auslegung des anzuwendenden Rechts keine grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin verkannt. Insbesondere folgt aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 136, 382 <389, Rn. 23>) nicht umgekehrt, dass der Beschwerdeführerin hier von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen Sohnes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.