Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.05.2011


BVerfG 05.05.2011 - 1 BvR 2018/10

Nichtannahmebeschluss: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders - keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
05.05.2011
Aktenzeichen:
1 BvR 2018/10
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110505.1bvr201810
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 30. Juni 2009, Az: 17 U 401/08, Urteil
Zitierte Gesetze
GG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.