Entscheidungsdatum: 27.09.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
1. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie behaupten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Kammergerichts, ohne eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Diese gehört zu dem im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg, ist auch im Eilrechtsschutzverfahren statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris, Rn. 4) und wäre nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Die Verfassungsbeschwerde ist infolgedessen insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>).
2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. So unterbleibt die gebotene Auseinandersetzung mit den Onlinepublikationen, die für den Ausgangsrechtsstreit anlassgebend und für den Beschluss des Kammergerichts maßgeblich waren. Die pauschale Bezugnahme der Beschwerdeführer auf Schriftsätze aus dem Fachverfahren wird den Anforderungen an die Substantiierung nicht gerecht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich das verfassungsrechtlich Relevante aus vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Schließlich fehlt es an einer hinreichend differenzierten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des Kammergerichts und der darin enthaltenen umfangreichen und detaillierten rechtlichen Würdigung (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.