Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 10.08.2017


BVerfG 10.08.2017 - 1 BvR 1803/15

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
10.08.2017
Aktenzeichen:
1 BvR 1803/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170810.1bvr180315
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Gewerkschaft und neun ihrer Mitglieder, die sich wie andere Gewerkschaften und Gewerkschaftsmitglieder auch gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz, BGBl I S. 1130) wenden.

2

1. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Beschwerdeführerin zu 1) gehört es, die beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ökologischen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Mitglieder durch den Abschluss von Tarifverträgen zu verbessern. Der tatsächliche Schwerpunkt ihrer gewerkschaftlichen Betätigung liegt im Bereich des Schienenverkehrs, konkret der Eisenbahnen. Der Fokus liegt historisch bedingt bei den Lokführerinnen und Lokführern - den "Schienenfahrzeugführenden" - und bei weiteren Berufsgruppen des fahrenden Personals im Eisenbahnverkehr. Ihr Organisationsbereich umfasst vor allem das Transport- und Verkehrswesen. Im Jahr 2006 beschloss die Beschwerdeführerin zu 1) eine organisatorische Neuausrichtung und öffnete sich für das gesamte Zugpersonal. 93 % ihrer Mitglieder sind aktiv Beschäftigte, davon 22 % verbeamtet. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Mitglied im dbb beamtenbund und tarifunion (dbb).

3

Die Beschwerdeführerin zu 1) schließt seit 1961 Tarifverträge ab und ist derzeit Tarifpartnerin von insgesamt 33 Unternehmen. Ihr wesentlicher tarifpolitischer Partner ist die Deutsche Bahn AG mit ihren Verkehrsgesellschaften. Dort organisiert sie circa 80 % der Lokführer und circa 30 % der Zugbegleiter und konkurriert mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG). Beide Gewerkschaften schlossen am 14. November 2014 eine Vereinbarung, wonach sie Tarifverhandlungen für die bei der Deutsche Bahn AG beschäftigten Zugpersonale parallel und unabhängig voneinander führen, und zwar am gleichen Tag, am gleichen Ort und mit der gleichen Arbeitgeberkommission. Darüber hinaus ist festgelegt, dass eine gesetzliche Regelung zur Herbeiführung von Tarifeinheit nicht zur Anwendung kommen soll. Am 30. Juni 2015 schloss die Beschwerdeführerin zu 1) für den Bereich der Deutsche Bahn AG zudem mit dem zuständigen Arbeitgeberverband den sogenannten Grundsatzfragentarifvertrag, der ebenfalls vorsieht, dass die Anwendung der Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 TVG ausgeschlossen ist.

4

Die Beschwerdeführenden zu 2) bis 10) sind Mitglieder der Beschwerdeführerin zu 1). Sie üben unterschiedliche Berufe aus (Lokomotivführer, Zugbegleiterin, Bordgastronom, Lokrangierführer, Disponentin im Güterverkehr) und sind bei Konzernunternehmen der Deutsche Bahn AG und einem weiteren privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen beschäftigt.

5

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden gegen das Tarifeinheitsgesetz. Sie machen eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Hierzu haben sie schriftsätzlich umfangreich vorgetragen. Sie teilen im Wesentlichen die verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch in den mit Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, entschiedenen Verfassungsbeschwerden vorgebracht worden sind.

6

a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, dass der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit eingreife. Es liege nicht lediglich eine Ausgestaltung derselben vor, weil das Recht der Minderheitsgewerkschaft auf den Abschluss von Tarifverträgen nicht geregelt, sondern ausgeschlossen werde. Mittelbar wirke sich das Tarifeinheitsgesetz zudem auf das Arbeitskampfrecht aus. Minderheitsgewerkschaften werde es unmöglich gemacht, einen als rechtmäßig anerkannten Streik durchzuführen; jedenfalls aber verursache das Tarifeinheitsgesetz im Vorfeld eines Arbeitskampfes erhebliche Unsicherheit darüber, ob ein Streik überhaupt rechtmäßig sei.

7

aa) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährdet sei, gebe es ebenso wenig wie empirische Befunde zu einer Entsolidarisierung der Belegschaft. Eigentliches Regelungsziel des Gesetzgebers sei das Arbeitskampfrecht und der Schutz der Industriegewerkschaften vor der Konkurrenz durch Berufsgruppengewerkschaften. Die vom Gesetzgeber adressierte Ausnutzung von Schlüsselpositionen durch Berufsgruppengewerkschaften gehe fehl. Im Bereich der Deutsche Bahn AG befinde sich nicht das von der Beschwerdeführerin zu 1) organisierte fahrende Personal in einer Schlüsselposition, sondern die in der Branchengewerkschaft EVG organisierten Beschäftigten der Stellwerke, Fahrdienstleitungen und Informatik.

8

bb) Das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip sei zudem ungeeignet, die mit dem Tarifeinheitsgesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Der Flächentarifvertrag mit seiner befriedenden und vereinheitlichenden Wirkung werde weiter durchlöchert. Da kein Mindestquorum vorgesehen sei, könne in Betrieben mit einem geringen Organisationsgrad überdies schon ein geringer Prozentsatz der Gesamtbeschäftigten die Mehrheit stellen und andere verdrängen, obwohl sich aus den betrieblichen Mehrheitsverhältnissen gerade kein Rückschluss auf die für einen ausgewogenen Tarifabschluss erforderliche Parität der Tarifvertragsparteien ziehen lasse. Das Mehrheitsprinzip benachteilige regelmäßig die kleinen Berufsgruppen mit spezifischen Bedürfnissen, weil sich Branchengewerkschaften eher für die stark vertretenen Berufe einsetzten.

9

Ungeeignet sei das Gesetz auch, weil Schwierigkeiten bestünden, die Mehrheitsverhältnisse in einem Betrieb rechtssicher und verfassungskonform festzustellen; die in § 58 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Beweisführung ändere daran nichts. Die Unsicherheit, welche Gewerkschaft die Mehrheit der Beschäftigten organisiere, und die Versuche der potentiellen Minderheitsgewerkschaften, sich zumindest in einzelnen Betrieben zur Mehrheitsgewerkschaft aufzuschwingen, berge erhebliches Konfliktpotential.

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cc) Das Tarifeinheitsgesetz sei zur Erreichung der vom Gesetzgeber proklamierten Ziele auch nicht erforderlich. Als milderes Mittel käme insbesondere die Einbeziehung der Minderheitsgewerkschaften in Tarifverhandlungen in Betracht, etwa über ein Schlichtungsverfahren.

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dd) Das Gesetz sei auch unverhältnismäßig im eigentlichen Sinne, denn ein angemessener Ausgleich zwischen erstrebtem Regelungszweck und Schwere des Eingriffs erfolge nicht. Auch wenn den gesetzgeberischen Zielen hoher Rang zukomme, rechtfertige dies nicht, tariffähigen Gewerkschaften ihre tarifpolitische Betätigungsmöglichkeit zu entziehen. Weder das Nachzeichnungsrecht noch Kooperationen könnten das kompensieren. Zur Koalitionsfreiheit gehöre es gerade, dass unterschiedliche Akteure um die besten Ergebnisse konkurrieren.

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b) Die Beschwerdeführenden rügen außerdem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Durch das Tarifeinheitsgesetz würden tariffähige Gewerkschaften unterschiedlich behandelt, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorlägen. Weder die Mehrheitsverhältnisse im Betrieb noch die Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen seien taugliche Differenzierungskriterien. Das Tarifeinheitsgesetz normiere die Strukturvorgabe, dass die Mehrheitsgewerkschaft vorzuziehen sei, ohne das allerdings jeder Mehrheit sein oder werden könne. So sei es der Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund der Mitgliederstruktur unmöglich, in der Mehrzahl der Betriebe zur Mehrheitsgewerkschaft zu werden.

13

Nicht zu rechtfertigen sei auch die Ungleichbehandlung von Gewerkschaften und Arbeitgebern im Arbeitskampfrecht. Bei Streitigkeiten darüber, welcher Tarifvertrag anzuwenden sei, müssten Gewerkschaften ihre Mitgliederzahlen im jeweiligen Betrieb offenlegen und verlören damit ein effektives Kampfmittel. Gewerkschaften dagegen hätten keine Möglichkeiten, die Offenlegung von Daten zur Arbeitskampffähigkeit der Arbeitgeberseite zu erzwingen.

14

c) Schließlich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die angegriffenen Regelungen nicht den Grundsätzen der Normenwahrheit, Normenklarheit und Normenbestimmtheit genügten. Die angegriffenen Regelungen seien bewusst unscharf gestaltet und der Normbefehl könne nicht sicher festgestellt werden.

15

d) Die Beschwerdeführenden verweisen darauf, dass bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 3 GG insbesondere die Regelungen der Art. 28 GRCh, Art. 11 und Art. 14 EMRK zu berücksichtigen seien. Geschützt sei danach insbesondere das Recht, dass ein abgeschlossener Tarifvertrag nicht durch einen anderen verdrängt wird. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte speziell mit Blick auf eine Berufsgruppengewerkschaft entschieden, dass ein Streik und damit der Abschluss eines Tarifvertrages nicht mit der Begründung verboten werden dürfe, eine andere Gewerkschaft habe die maßgebliche Materie bereits tarifvertraglich geregelt. Ausgehend davon stehe das Tarifeinheitsgesetz nicht in Einklang mit Art. 11 Abs. 1 EMRK. Aufgrund der ungleichen Behandlung von Berufsgruppen- und Branchengewerkschaften ohne rechtfertigenden Grund sei schließlich auch Art. 14 EMRK verletzt.

16

3. Zu der Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz haben - im Rahmen einer gemeinsamen Zustellung mit den durch Urteil vom 11. Juli 2017 auf die mündliche Verhandlung vom 24. und 25. Januar 2017 entschiedenen Verfahren 1 BvR 1571/15 u.a., www.bverfg.de, Stellung genommen die Bundesregierung, die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die Bundesnotarkammer, von Arbeitnehmerseite der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA), aus Sicht der Arbeitgeberseite die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL), die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK), der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (Agv MoVe) für die Deutsche Bahn AG und der Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen (AGVDE), und aus Sicht der Forschung das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI).



II.

17

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

18

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; stRspr). Daran fehlt es hier, weil das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung mittlerweile im Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, vorgenommen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeit von § 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (BGBl I S. 1130) mit Art. 9 Abs. 3 GG insoweit festgestellt, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes mit konkreten Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen Regelungen als verfassungsgemäß erachtet. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

19

Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Bedürfnis mehr. Die Beschwerdeführenden haben keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die in ihrem materiellen Gehalt über die im Urteil geprüften Einwände gegen das Gesetz hinausgehen. Das gilt auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden aufgegriffenen Regelungen des supranationalen Rechts, unter deren Berücksichtigung Art. 9 Abs. 3 GG auszulegen ist. Die tarifpolitische Situation bei der Deutsche Bahn AG zeigt im Übrigen, dass konkurrierende Gewerkschaften auch unter Geltung des Tarifeinheitsgesetzes ein funktionsfähiges Kooperationsmodell finden können, in welchem Tarifpluralität gelebt wird und spezifische Berufsgruppeninteressen Berücksichtigung finden.

III.

20

Mit Blick auf die erhebliche subjektive und objektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) wird unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RVG) ein Gegenstandswert von 500.000 € festgesetzt (ebenso BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 219).

21

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die teilweise Erstattung der Auslagen an die Beschwerdeführenden entspricht der Billigkeit, da die maßgeblichen Rechtsfragen im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht geklärt waren und diese, wie aus dem Urteil vom 11. Juli 2017 ersichtlich, teilweise Aussicht auf Erfolg hatte.

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.