Entscheidungsdatum: 27.10.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen worden ist, war sie mangels einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. war insoweit mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO -; vgl. BVerfGE 1, 109 <113>).
Soweit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. mit Blick auf den vor den Fachgerichten verfolgten Anspruch auf vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten möglicherweise Erfolgsaussichten zugekommen sein mögen, fehlt es an der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4). Bis zum Eingang der Teilrücknahmeerklärung beim Bundesverfassungsgericht war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligungsreif, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden ist. Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren bereits erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 602 ff.). Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Januar 1997 - 7 WF 190/96 -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 -, juris) oder gar nicht vorgelegt wird.
Die Bezugnahme auf die "in der ersten Instanz vorgelegte Erklärung der Beschwerdeführerin" genügt nicht den Anforderungen, die an die Vorlage von entscheidungserheblichen Unterlagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2492/06 -, juris, Rn. 4 und vom 21. Oktober 2014 - 1 BvR 2580/14 -, juris, Rn. 17). Da nach der Teilrücknahme der Verfassungsbeschwerde Bewilligungsreife nicht mehr herbeigeführt werden konnte, bedurfte es auch keines entsprechenden Hinweises durch das Bundesverfassungsgericht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.