Entscheidungsdatum: 26.07.2018
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 24) und 25) sind unzulässig, weil ihr vormaliger Vertreter - auch nach Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 1644/00 -, juris, Rn. 2).
2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügenden Weise begründet. Die Beschwerdeführenden legen nicht ausreichend dar, welche Beschwerdeführerin und welcher Beschwerdeführer durch welche der angegriffenen Vorschriften in welchem Grundrecht oder grundrechtsgleichem Recht inwieweit verletzt sein könnte. Die Beschwerdeschrift enthält weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf allgemeine Statistiken. Auch setzen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Zielsetzungen der angegriffenen Regelungen auseinander, die sie nur unvollständig in den Blick nehmen, weshalb ihre Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen von vornherein lückenhaft bleiben und einen Grundrechtsverstoß nicht substantiiert aufzeigen können. Offen bleiben muss daher insbesondere die Frage, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.