Entscheidungsdatum: 27.07.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde in keinem Punkt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend schlüssig und substantiiert begründet. So mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des maßgeblichen Lebenssachverhalts und des Verfahrensgangs, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beratungshilfe weder seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben noch vorgelegt hat.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe durch die Ablehnung von Beratungshilfe die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verbürgte Rechtswahrnehmungsgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 <48 ff.>), verletzt, legt er die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht dar. Namentlich hat er nicht dargetan, dass die Auffassung des Amtsgerichts, er habe persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die die Bewilligung von Beratungshilfe tragen könnten, nicht glaubhaft gemacht, Fehler erkennen ließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtswahrnehmungsgleichheit beruhen könnten.
Auch ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist nicht hinreichend dargetan; das gilt auch für die in Form einer Mitteilung gekleidete Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge. Der Hinweis auf die fehlende Begründung dieser Entscheidung reicht insoweit nicht aus, nachdem sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Anhörungsrüge- wie bereits im Erinnerungsverfahren im Wesentlichen auf den Verweis auf den bisherigen Vortrag und die eingereichten Unterlagen beschränkte, ohne dass er sich konkret mit der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung auseinandergesetzt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.