Entscheidungsdatum: 03.07.2015
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt wurde und daher verfristet ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen. Der insoweit geltend gemachte Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner Unvermeidbarkeit, zu einer Wiedereinsetzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Eine solche ist weder dargetan noch erkennbar.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügt. Dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.