Entscheidungsdatum: 03.06.2013
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Versicherungspflicht von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dualen Studiengängen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung.
I.
Mit Art. 2 Nr. 2, Art. 3 und Art. 4 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - , in § 5 Abs. 4a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie in § 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - geregelt, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichstehen. Die Regelungen traten gemäß Art. 23 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) am 1. Januar 2012 in Kraft.
Ziel war, die Versicherungspflicht von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dualen Studiengängen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung für die gesamte Dauer des Studiengangs einheitlich zu regeln (vgl. BTDrucks 17/6764, S. 16). Hintergrund war eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach Teilnehmerinnen und Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung waren, wohingegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den übrigen ausbildungs- beziehungsweise berufsintegrierten dualen Studiengängen von dem Urteil nicht berührt wurden, mithin weiterhin der Versicherungspflicht unterlagen (vgl. BSGE 105, 56; BTDrucks 17/6764, S. 19).
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer, die in drei Personengruppen unterteilt werden können.
1. Die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 131/13, 1 BvR 132/13, 1 BvR 147/13, 1 BvR 162/13, 1 BvR 163/13, 1 BvR 164/13, 1 BvR 165/13, 1 BvR 169/13, 1 BvR 171/13, 1 BvR 174/13, 1 BvR 178/13, 1 BvR 180/13, 1 BvR 181/13, 1 BvR 198/13, 1 BvR 199/13, 1 BvR 200/13 nehmen an praxisintegrierten dualen Studiengängen teil (Beschwerdeführergruppe zu 1). Sie rügen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Regelung bewirke eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden. Zudem würden sie mit zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich behandelt, obwohl diese dem Berufsbildungsgesetz unterlägen und keinen akademischen Abschluss anstrebten. Sie rügen weiter einen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Durch die gesetzliche Neuregelung werde ein Beschäftigungsverhältnis konstruiert, welches sie den im Rahmen der praxisintegrierten dualen Studiengänge ausbildenden Unternehmen zur Treue verpflichte. Die hierdurch geschaffene Barriere im Denken stehe in einem unlösbaren Konflikt zur Freiheit von Forschung und Lehre.
2. Die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 145/13, 1 BvR 154/13 und 1 BvR 196/13 sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit insgesamt vier Ausbildungsverträge mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen geschlossen haben (Beschwerdeführergruppe zu 2). Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Sie meinen, sie könnten in ihrem Recht auf freie Berufsausübung verletzt sein, da durch die gesetzliche Regelung ein Beschäftigungsverhältnis mit den Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen konstruiert werde, das einen höheren Verwaltungsaufwand bewirke, weil nunmehr eine Lohnabrechnung vorzunehmen sei und die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen in der betrieblichen Mitbestimmung abgebildet werden müssten. Zudem hätten sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit geringeren Kosten gerechnet. Darüber hinaus komme auch eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit in Betracht, da ihnen durch die Neuregelung das Recht genommen werde, frei über ihr Vertragsverhältnis mit den Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen zu entscheiden. Der Neuregelung zufolge müssten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen als zur Ausbildung Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert werden. Sie zählten somit zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und erschwerten dadurch insbesondere kleineren Unternehmen den Betrieb, da sie nun unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fielen. Hinzu komme, dass ihnen durch die Neuregelung zwar arbeitgebertypische Pflichten gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen auferlegt würden, während sie hingegen durch den Studienvertrag in der Ausübung arbeitgebertypischer Rechte weitgehend eingeschränkt seien.
3. Die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 133/13, 1 BvR 166/13, 1 BvR 167/13, 1 BvR 168/13, 1 BvR 170/13, 1 BvR 172/13, 1 BvR 173/13, 1 BvR 179/13, 1 BvR 197/13, die Elternteile von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind (Beschwerdeführergruppe zu 3), rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG. Hierzu tragen sie vor, infolge der nunmehr bestehenden Sozialversicherungspflichtigkeit ihrer Kinder, hätten diese einen Nettoeinkommensverlust von circa 20 % hinzunehmen, der im Regelfall ausgeglichen werden müsse. Berufsausbildungsbeihilfe komme hierzu nicht in Betracht, da ein praxisintegriertes duales Studium vom Berufsbildungsgesetz nicht erfasst werde. Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wiederum scheide infolge der Gleichstellung mit Auszubildenden aus. Somit verblieben nur Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -, welche jedoch vom Einkommen und Vermögen der Antragstellenden und ihrer Angehörigen abhängig seien, weshalb vielfach Eltern in die Pflicht genommen würden, ihre Kinder finanziell zu unterstützen.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls mangels hinreichender Begründung unzulässig sind. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein könnten (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn.3). Zur hinreichenden Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 79, 1 <15>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2012 - 1 BvR 1809/12, juris, Rn. 5). Wird Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so müssen die Tatsachen, aus denen sich die Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden. Die bloße Behauptung oder Versicherung des Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfGE 83, 162 <169 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2012 - 1 BvR 1809/12 -, a.a.O., Rn. 5).
1. Soweit die Beschwerdeführer der Beschwerdeführergruppe zu 1 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügen, genügt die Beschwerdebegründung diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>), wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 <77>).
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117,1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <68 f.>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>; 129, 49 <69>).
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <69>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 127, 263 <280>; 129, 49 <69>). Eine großzügige Prüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine Regelung Ungleiches gleich behandelt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).
Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ist dabei dem Gesetzgeber wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 81, 156 <205 f.>). Das Bundesverfassungsgericht kann insbesondere nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; 81, 156 <206>; 89, 365 <376>).
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings darf das Maß der Ungleichbehandlung die Grenzen, die dem Gesetzgeber gezogen sind, nicht überschreiten (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>). Die Typisierung setzt, soll sie verfassungsrechtlich zulässig sein, voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>).
Angesichts der genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hätte es vor allem näherer Ausführungen zu Abgrenzung und Legitimation der gebildeten Vergleichsgruppen bedurft, zumal der Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung lediglich die frühere Verwaltungspraxis, nach der Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen als sozialversicherungspflichtig anzusehen waren, gesetzlich bestätigt hat. Insbesondere zu der sich aufdrängenden Frage nach sachlichen Gründen für beziehungsweise gegen eine Differenzierung ist der Beschwerdebegründung jedoch nichts zu entnehmen.
2. Auch die Beschwerdeführer der Beschwerdeführergruppe zu 2 zeigen nicht anhand der bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf, inwieweit sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt sein könnten.
So ist für Steuer- und Abgabevorschriften seit langem anerkannt, dass sie nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <153 f.>; 98, 83 <97>; 110, 274 <288>). Die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zum Beispiel berührt Art. 12 Abs. 1 GG nicht, da sie weder infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht noch objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt; sie soll nach der Intention des Gesetzgebers nicht etwa den Entschluss zur Wahl oder gar Ausübung eines Berufes im Bereich der Vermarktung von Werken der Kunst oder Publizistik steuern und hat auch schon wegen ihrer geringen Höhe objektiv keine berufspolitische Wirkung (vgl. BVerfGE 75, 108 <154>). Auch die Begründung der Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer durch § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - berührt den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht, da die Vorschrift keine Berufs-, sondern Beitragspflichten zum Gegenstand hat, der Gesetzgeber mithin weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers steuert (vgl. BVerfGK 11, 352 <353 f.>).
Hierzu haben die Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen. Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die abstrakte Ableitung einer möglichen Betroffenheit des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG aus arbeits- beziehungsweise betriebsverfassungsrechtlichen Folgen.
3. Der Vortrag der Beschwerdeführergruppe zu 3 lässt gleichfalls nicht die Möglichkeit einer Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte erkennen.
Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG vor Eingriffen des Staates in die Familie. Das Grundrecht gewährleistet das Recht der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsmäßigen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Gesetzesbestimmung gerade an das Bestehen einer Familie nachteilige Rechtsfolgen knüpft. Benachteiligt sie dagegen Personen ohne Rücksicht darauf, wird also, wie hier, insbesondere auch ein Nichtfamilienmitglied denselben Rechtsfolgen unterworfen, so scheidet eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls als Benachteiligungsverbot aus (vgl. BVerfGE 28, 104 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2001 - 1 BvR 1265/96 -, juris, Rn. 16).
Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit, zumal keiner der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, infolge der angegriffenen Regelung tatsächlich "finanziell in die Pflicht genommen" worden zu sein. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Vermutung aufstellen, dass ihre Kinder keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, wäre dies zunächst im fachgerichtlichen Verfahren zu klären.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.