Entscheidungsdatum: 16.02.2016
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.