Entscheidungsdatum: 27.02.2015
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht hinreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wurden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war abzulehnen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2). Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat weder Art und Schwere seiner Erkrankung mitgeteilt noch sind sie offenkundig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.