Entscheidungsdatum: 01.06.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist vielmehr unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig aufzeigt.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich gegenüber dem an die Veranstalterin der geplanten Versammlung adressierten Rednerverbot auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, obwohl die Veranstalterin ihn nicht als Redner benannt und sie das Rednerverbot - soweit ersichtlich - im Rahmen des am 5. Februar 2018 durchgeführten Kooperationsgesprächs akzeptiert hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.