Entscheidungsdatum: 05.07.2017
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Jedenfalls innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat die Beschwerdeführerin eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung, zu der auch die genaue Darlegung der angegriffenen Entscheidung gehört, nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht.
Das am 18. April 2017 als solches rechtzeitig eingegangene Fax genügt diesen Anforderungen nicht. Mit dem Fax hat die Beschwerdeführerin lediglich den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs selbst, aber weder die zum Verständnis dieses Beschlusses unabdingbaren vorangegangenen Entscheidungen vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt wiedergegeben (vgl. zu diesem Erfordernis für viele BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Da die angegriffene Entscheidung lediglich mit einer Formbegründung versehen ist, lässt sich auf dieser Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens nicht beurteilen, ob die gerügten Verfassungsverstöße zumindest als möglich erscheinen.
Die nachträglich am 11. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen können angesichts der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Zustellung des Beschlusses über die Rechtsbeschwerde am 17. März 2017 schon aus Fristgründen nicht zur hinreichenden Substantiierung beitragen. Der Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unkenntnis vom Umfang der innerhalb der Monatsfrist vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise der in diesem Zeitraum anzubringenden Begründung stellt keinen Umstand dar, auf Grund dessen das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG qualifiziert werden könnte (vgl. BVerfG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2017 - 1 BvR 2597/16 -, juris, Rn. 3).
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.