Entscheidungsdatum: 29.10.2018
Die Beschwerde, mit der die Klägerin einen Verfahrensmangel rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer - allein geltend gemachten - Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör.
Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, mit dessen Erheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste, darf es seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis stützen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 8 C 9.15 - juris Rn. 2).
Gemessen daran liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung (unter anderem) auf die der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Rechtsauffassung gestützt, der von der Klägerin ins Auge gefasste Sprachkurs in H. sei mangels hinreichender Intensität nicht Hauptzweck des Aufenthaltes und genüge deshalb nicht den Anforderungen, die an einen Sprachkurs im Sinne von § 16b Abs. 1 AufenthG zu stellen seien. Damit hat das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es bedurfte weder eines früheren Hinweises noch einer Vertagung oder Einräumung einer Frist zu ergänzendem Vortrag, um der Klägerin eine hinreichende Wahrnehmung ihres Rechts auf Gehör zu ermöglichen.
Zwar kann eine Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag eines Beteiligten geboten sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmals auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29 S. 4). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. März 2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen solchen Schriftsatznachlass auch beantragt. Diesem Antrag musste das Berufungsgericht hier aber nicht nachkommen, weil der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm zu erwartenden hinreichenden Vorbereitung des Termins bereits darüber hätte informiert sein können, dass der von der Klägerin beabsichtigte Volkshochschulkurs von maximal 5 Zeitstunden pro Woche ausgehend von der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur die Anforderungen an einen "Sprachkurs" im Sinne von § 16b Abs. 1 AufenthG (entspricht § 16 Abs. 5 AufenthG a.F.) aller Voraussicht nach nicht erfüllen würde. Der bloße Umstand, dass die Vorschrift den Aufenthaltszweck "Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen" selbst nicht weiter eingrenzt und im bisherigen Verfahren andere Hinderungsgründe im Vordergrund standen, machte eine zumindest überschlägige Information über die Auslegung der Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entbehrlich. Insoweit weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Rechtspraxis bislang in Anlehnung an die Nr. 16.5.1.1 zu § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 ganz überwiegend davon ausgeht, dass es sich um einen Intensivsprachkurs handeln muss, der i.d.R. täglichen Unterricht (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasse und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet sei (vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 16b AufenthG Rn. 3, Stand 101. Aktualisierung Mai 2017; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 16b AufenthG Rn. 4; zu § 16 Abs. 5 AufenthG a.F. etwa ders., in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 16 AufenthG Rn. 37; Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 31, Stand 15. November 2006; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2011 - 35 K 253.10 V - juris Rn. 20; weitergehend nur Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 16 AufenthG Rn. 47). Zwar ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass gerade das in der Verwaltungsvorschrift genannte Stundenminimum zwingender Bestandteil schon des Tatbestandsmerkmals "Sprachkurs" ist. Die Klägerin musste danach aber jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gewählten Interpretation rechnen, wonach ein "Sprachkurs" im Sinne von § 16b Abs. 1 AufenthG schon tatbestandlich voraussetzt, dass dieser Hauptzweck des Aufenthalts ist und deshalb eine gewisse Intensität aufweisen muss, die bei einem wöchentlichen Umfang von 5 Stunden jedenfalls nicht erfüllt ist.
Diese Rechtspraxis selbstständig in Erfahrung zu bringen, wäre dem Prozessbevollmächtigten - auch als ansonsten nicht im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwalt - durch eine bloße Internetrecherche zu der Vorschrift möglich und zuzumuten gewesen. Der Einwand, die Rechtsgrundlage § 16b AufenthG habe erst seit dem 1. August 2017 existiert und deren Inhaltsgleichheit mit dem früheren § 16 Abs. 5 AufenthG sei ihm weder bekannt noch ohne weiteres erkennbar gewesen, greift schon deshalb nicht durch, weil der Antrag auf Erteilung eines Visums zwecks Besuchs eines Sprachkurses bereits Ende 2013 gestellt worden und im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf der Grundlage von § 16 Abs. 5 AufenthG geprüft worden ist (vgl. etwa den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ha. vom 14. April 2014). Auf die Verwaltungsvorschrift und die danach anzunehmende Voraussetzung eines "Intensivsprachkurses" ist zudem auch in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 8. März 2017 (Gerichtsakte Bl. 111R) hingewiesen worden.
b) Ob die Gehörsrügen gegen die weiteren Begründungen des klageabweisenden Urteils, der beabsichtigte Kurs sei noch nicht gebucht oder zumindest mit einem gewissen Maß an Verbindlichkeit reserviert worden, zudem erfülle die Klägerin nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG), durchgreifen, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung mehr. Darauf kommt es schon deswegen nicht an, weil das klageabweisende Urteil - selbstständig tragend - darauf gestützt ist, dass der von der Klägerin beabsichtigte Volkshochschulkurs den Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne von § 16b Abs. 1 AufenthG nicht genügt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - Rn. 2 m.w.N. und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 3).
c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.