...Das bedeutet, dass Drittbetroffenen gegenüber einem fingierten Verwaltungsakt dieselben Rechtsbehelfe zustehen, die sie auch gegenüber einer durch einen förmlichen Verwaltungsakt erlassenen Genehmigung gehabt hätten (vgl. zu § 42a VwVfG: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 42a Rn. 20; zu § 15 PBefG: Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2....