...Sie erstrebt insoweit hinsichtlich des einen Versorgungsvertrags eine Rückzahlung in Höhe von 1.540,96 € und hinsichtlich des anderen eine solche in Höhe von 2.000,79 €, insgesamt mithin 3.541,75 €, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, die vorbezeichneten Preisanpassungsklauseln der Beklagten verstießen gegen das Transparenzgebot...