...Der zwischen dem Kläger und der (damaligen) BfA geschlossene Vertrag stelle formell und materiell ein dem Lernen dienendes Ausbildungsverhältnis dar. Der Hauptzweck habe nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamtendienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels bestanden....