...Darin wird im Einzelnen dargelegt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Fehler leidet, der den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und zur Folge hat, dass der Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufzuheben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen ist. 10 Daran vermag auch der neue Vortrag des Klägers nichts...