..., ist Normadressat des § 406a Abs. 3 StPO in der Regel das Tatgericht (Löwe/Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 15). 9 § 406a Abs. 3 StPO betrifft indes in erster Linie die Fälle, in denen dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung entzogen ist, weil der Angeklagte sie wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat oder das Urteil lediglich von der Staatsanwaltschaft oder dem Nebenkläger...