...Zu den öffentlichen Aufträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Bundes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung gegenübersteht (Nr. 1 der Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO). 20 b) Zuwendungen sind danach von Entgelten aus einem öffentlichen Auftrag abzugrenzen....