...Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339). 8 bb) Diese vom BFH aufgestellten Grundsätze entsprechen der Rechtsprechung des EuGH, wonach hochseegehende Segeljachten, deren Mieter diese Jachten zum Zweck der Ausübung des Segelsports...