...V einen anderen Charakter beizumessen. 24 cc) Gegen die Beitragsfreiheit der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG spricht schließlich auch nicht, dass die Leistung nur an diejenigen Berechtigten nach § 17 Abs 1 StrRehaG gezahlt wird, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (weil ihr Einkommen das Dreifache bzw - bei Verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Lebenspartnerschaft...