...Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen sei, wenn der Leasinggeber nicht im Zweifel darüber sein könne, dass ihm die Leasingsache nicht oder nicht vollständig übergeben worden sei, er den Empfang aber gleichwohl ohne Einschränkung quittiere (Beckmann, aaO, Rdnr. 76; Reinking/Kessler/Sprenger, aaO; ähnlich auch Graf von Westphalen, aaO, Kap....