Entscheidungsdatum: 24.03.2010
Bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr geschlossenen Mietkaufvertrag kann die Bedeutung einer Übernahmebestätigung als bekannt vorausgesetzt werden. Ein Mietverkäufer ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Mietkäufer hierüber sowie über die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung aufzuklären .
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin und das Dachdeckerunternehmen H. GmbH (im Folgenden: GmbH) schlossen im Dezember 2003 einen Mietkaufvertrag über einen zur gewerblichen Nutzung zu überlassenden Baukran, den die GmbH bereits bei der Kauffrau E. (im Folgenden: Lieferantin) bestellt hatte. In dem am 12. Dezember 2003 von der GmbH unterzeichneten formularmäßigen Mietkaufvertrag verbürgten sich die Beklagten, die Geschäftsführer der inzwischen insolventen GmbH waren, zugleich selbstschuldnerisch für die Erfüllung aller Forderungen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag. Auf einem weiteren, als "Abnahmebestätigung Mietkauf" bezeichneten Formular der Klägerin gaben sie zeitgleich für die GmbH die Bestätigung ab, dass diese am 4. Dezember 2003 den einschließlich Maschinennummer näher bezeichneten Kran von der Lieferantin "fabrikneu, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Mietkaufvertrag sowie allen durch ihn mit der Lieferfirma bzw. dem Hersteller getroffenen Vereinbarungen entsprechend übernommen" habe. Diese Bestätigung war unrichtig. Der bezeichnete Kran war der GmbH weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden. Lediglich ein typgleicher Kran mit anderer Maschinennummer, den der Beklagte zu 2 Ende November 2003 vom italienischen Hersteller nach Deutschland überführt hatte, befand sich bis zum 3. Dezember 2003 zur Durchführung einer TÜV-Abnahme bei einer Firma A. Die Firma A. händigte den Kran an diesem Tage auf Geheiß der Lieferantin zum Zwecke der Übereignung an einen Dritten aus, an den die Lieferantin ebenfalls verkauft hatte, ohne dass die Beklagten hiervon wussten. Die Klägerin erklärte auf vorgenannte Übernahmebestätigung hin am 17. Dezember 2003 der Lieferantin gegenüber den Eintritt in die laufende Bestellung der GmbH und zahlte den Kaufpreis an die Lieferantin aus, die mittlerweile die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus der von ihnen abgegebenen Bürgschaft für den ihr aus der Auszahlung des Kaufpreises entstandenen Schaden in Anspruch. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der von der GmbH geleisteten Mietkaufraten auf 63.977,17 €. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagten hafteten zwar als Bürgen dafür, dass die GmbH der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie durch Abgabe der allerdings nur fahrlässig unrichtigen Übernahmebestätigung die Klägerin zur Kaufpreiszahlung an die Lieferantin veranlasst habe und die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Lieferantin wegen deren Vermögenslosigkeit voraussichtlich nicht realisieren könne. Jedoch müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen. Dieses wiege bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge so schwer, dass die Klägerin den Schaden allein zu tragen habe. Ihr könne zwar die Übernahmebestätigung selbst nicht unmittelbar zugerechnet werden. Sie habe aber eine entscheidende Schadensursache dadurch gesetzt, dass sie es zumindest fahrlässig unterlassen habe, die GmbH auf die Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung hinzuweisen. Weder enthalte das von ihr zur Verfügung gestellte Formblatt einen deutlichen Hinweis auf Funktion und (Haftungs-)Risiken der Übernahmebestätigung noch habe sie die GmbH sonst in geeigneter Weise auf die mit der Abgabe einer unrichtigen Bestätigung verbundenen Folgen aufmerksam gemacht. Hierzu sei sie angesichts ihrer auf diesem Gebiet bestehenden Geschäftserfahrung und des erhebliches Missbrauchsrisikos, das in der von ihr praktizierten Überlassung von Vertragsformularen an die Lieferantin gelegen habe, gehalten gewesen. Denn sie habe der GmbH durch die von ihr geforderte Übernahmebestätigung bereits vorvertraglich in ihrem Interesse liegende Kontroll- und Dokumentationsaufgaben zugewiesen. Hierbei hätte sie davon ausgehen müssen, dass der GmbH die Funktion der Übernahmebestätigung und die sich daraus ergebenden Risiken nicht bewusst gewesen seien. Ein von ihr deshalb zu fordernder deutlicher Hinweis auf die Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Vielmehr habe für den Beklagten zu 2 nach der von ihm vorgenommenen Überführung des Krans die Fehlvorstellung nahe gelegen, dass der Kran für die GmbH bei der Firma A. bereit stehe.
Das von der Klägerin verwendete Bestätigungsformular genüge den genannten Anforderungen nicht. So seien Zweck und Gegenstand der Formularerklärung nicht an hervorgehobener Stelle etwa nach Art einer Überschrift, sondern an nebengeordneter Stelle angebracht. Ebenso wenig enthalte der Text einen Hinweis auf die wirtschaftliche und/oder rechtliche Bedeutung der geforderten Übernahmebestätigung. Dieser Zweck erschließe sich allenfalls mittelbar aus den dem Mietkaufvertrag beigefügten Geschäftsbedingungen. Auch sonst sei der Text der Formularerklärung angesichts der in ihm ebenfalls enthaltenen unklaren Fälligkeitsregelung eher geeignet, einen Mietkäufer von dem Kern der verlangten Übernahmeerklärung abzulenken sowie den Sinn der Erklärung und die damit verbundenen Risiken zu verdunkeln. Ebenso wenig lasse das Bestätigungsformular mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob sie an den Mietverkäufer gerichtet sei oder ob darin nur gegenüber dem Lieferanten der ordnungsgemäße Empfang des Mietkaufgegenstandes quittiert werde.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass entgegen den Angaben der Übernahmebestätigung am 4. Dezember 2003 weder eine Übergabe des Krans mit der darin angegebenen Maschinennummer 9600 durch die Lieferantin an die GmbH erfolgt war noch dass sich ein solcher Kran überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz der GmbH befand. Auch der von dem Beklagten zu 2 aus Italien überführte Kran, der eine andere Maschinenummer aufwies, war der GmbH nach diesen Feststellungen nicht zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung übergeben, sondern auf Geheiß der Lieferantin bereits am 3. Dezember 2003 der Leasingnehmerin einer anderen Leasinggesellschaft überlassen worden. Lediglich einen über Fahrlässigkeit hinausgehenden Vorsatz der Beklagten, die die Übernahmebestätigung für die GmbH unterzeichnet haben, hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht nicht feststellen können.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Lieferantin, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und deren Firma im Handelsregister gelöscht ist, nach deren Vermögenslage nicht zu erwarten steht, so dass ein durch die Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung verursachter Schaden der Klägerin damit endgültig eingetreten ist. Dies begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die weiterhin vom Berufungsgericht angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Schadensersatzverpflichtung der GmbH aufgrund der von ihnen übernommenen und von der Klägerin angenommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft, die alle Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag erfasst und sich auch auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch erstreckt (§ 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, soweit es ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung annimmt und deren Verursachungsbeitrag so hoch ansetzt, dass der Beitrag der GmbH daneben nicht mehr ins Gewicht fällt.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe in der Phase der Vertragsanbahnung ihre auch gegenüber der GmbH obliegende Sorgfalt zumindest fahrlässig dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, die GmbH auf die Bedeutung, Risiken und Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung hinzuweisen. Das begegnet rechtlichen Bedenken.
aa) Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, ein Leasingnehmer könne im Falle einer unrichtigen Übernahmebestätigung dem Schadensersatzverlangen des Leasinggebers den Mitverschuldenseinwand aus § 254 BGB entgegensetzen, wenn der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung unklar und ohne deutlichen Hinweis auf ihre Bedeutung vorformuliert habe (Beckmann, aaO, § 3 Rdnr. 74; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 49; vgl. ferner Staudinger/Stoffels, BGB (2004), Leasingrecht, Rdnr. 186). Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen sei, wenn der Leasinggeber nicht im Zweifel darüber sein könne, dass ihm die Leasingsache nicht oder nicht vollständig übergeben worden sei, er den Empfang aber gleichwohl ohne Einschränkung quittiere (Beckmann, aaO, Rdnr. 76; Reinking/Kessler/Sprenger, aaO; ähnlich auch Graf von Westphalen, aaO, Kap. E Rdnr. 25).
bb) Der Senat hat eine Verletzung von Hinweispflichten des Leasinggebers dann verneint, wenn der Leasingnehmer bei Abgabe einer Übernahmebestätigung nicht im Zweifel darüber sein kann, dass das Leasingobjekt nicht (vollständig) an ihn übergeben worden ist. Denn in diesen Fällen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erklärung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b). Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis- oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurft.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin derartige Pflichten, deren mangelnde Beachtung überhaupt erst ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB begründen könnte, hier nicht verletzt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelmäßig keine Pflicht einer Partei, von sich aus ungefragt einen anderen vor oder bei Vertragsschluss über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Vielmehr darf jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe einer Vertragspartei, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676, Tz. 11; vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, unter I 4; jeweils m.w.N.).
Anhand dieses Maßstabs hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Verpflichtung der Klägerin bestanden, der GmbH die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung in geeigneter Weise aufzuzeigen. Bei der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers/Mietkäufers handelt es sich um ein gängiges Instrument der Leasing-/Mietkaufpraxis, welches dazu dient, im Rahmen der bestehenden Dreiecksbeziehung die regelmäßig ohne Beteiligung des Leasinggebers erfolgende unmittelbare Übergabe des Leasing-/Mietkaufgegenstandes vom Lieferanten an den Leasingnehmer/Mietkäufer gegenüber dem Leasinggeber/Mietverkäufer zu dokumentieren und den Leasinggeber zur Invollzugsetzung des Leasing-/Mietkaufvertrages durch Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten zu veranlassen. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB) können diese aus der Natur der Vertragsabwicklung folgenden Gegebenheiten und Abläufe einschließlich der Bedeutung einer Übernahmebestätigung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und bedürfen deshalb keines gesonderten Hinweises. Es ist vielmehr Sache eines Leasingnehmers/Mietkäufers, sich vorab selbst mit den verkehrsüblichen Eigenheiten des betreffenden Geschäfts sowie seiner Abwicklung vertraut zu machen und sich auf diese Weise auf die Geschäftspraxis einzurichten, deren Beherrschung - hier die Quittierung eines normalen Übergabevorgangs, dessen rechtserhebliche Bedeutung sich jedermann aufdrängt - im Übrigen auch keine übermäßigen Anforderungen stellt.
Besondere Umstände, die die Klägerin ausnahmsweise hätten veranlassen müssen, die GmbH noch einmal eigens auf die Funktion der Übernahmebestätigung und die sich daraus ergebenden Risiken hinzuweisen, sind nicht festgestellt. Ein solcher Anlass ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 2 einen typgleichen Kran kurz zuvor nach Deutschland zur Firma A. überführt hatte. Anhaltspunkte, auf Grund derer die GmbH Veranlassung haben durfte, den nicht in ihrem Besitz befindlichen und ausweislich der Maschinennummer mit dem Mietobjekt auch nicht identischen Kran gleichwohl als ihr bereits zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung übergeben anzusehen, stellt das Berufungsgericht ebenso wenig fest wie eine Kenntnis der Klägerin von diesen im Vorfeld des Vertragsschlusses liegenden individuellen Vorgängen.
bb) Eine Pflichtverletzung der Klägerin hat ferner nicht darin gelegen, dass sie der GmbH das von dieser ausgefüllt und unterschrieben zurückgereichte Formular "Abnahmebestätigung Mietkauf" - jedenfalls ohne klarstellende Hinweise zu Bedeutung und Risiken der darin enthaltenen Bestätigung - zur Verfügung gestellt hat. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Formular nicht geeignet, die GmbH von dem Kern der von ihr verlangten Bestätigung abzulenken und auf diese Weise die mit der Erklärung verbundenen Risiken zu verdunkeln.
Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahmebestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 21; vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.). Von diesem Maßstab ausgehend bestehen die vom Berufungsgericht angenommenen Unklarheiten nicht.
(1) Das verwendete Formular, welches bereits in der äußeren Aufmachung dem Formular des Mietkaufvertrages entspricht, insbesondere den Firmenaufdruck der Klägerin enthält, lässt keinen Zweifel daran, dass es inhaltlich um eine zum Vollzug des Mietkaufvertrages erforderliche rechtserhebliche Erklärung der GmbH als "Mieter" geht und dass Adressat der Erklärung jedenfalls auch die Klägerin als Vertragspartner des Mietkaufvertrages sein soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass der Inhalt dieser Erklärung nicht blickfangartig durch eine entsprechende Überschrift verdeutlicht wird, sondern dass das Formular nur am Rand den Aufdruck "Abnahmebestätigung Mietkauf" in normaler Schrifttype enthält. Denn auch diese Kennzeichnung ist vom übrigen Text derart deutlich abgesetzt, dass sie bei normaler Aufmerksamkeit nicht überlesen werden kann.
Zudem beginnt der Formulartext im Anschluss an die Beschreibung des Mietobjekts und die Bezeichnung des Abnahmedatums in einem eigenständigen Absatz mit der Erklärung des Mieters, das genannte Mietobjekt zur genannten Zeit übernommen zu haben. Der hierbei vorgegebene Erklärungsinhalt ist klar und übersichtlich. Er lässt keinen Zweifel über das in Bezug genommene Mietobjekt aufkommen und überfordert hinsichtlich dessen bestätigter Übernahme zum eingetragenen Abnahmedatum auch sonst das Verständnis eines Durchschnittskunden nicht. Das gilt hier umso mehr, als jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Geschäften dieser Art die Bedeutung und der Zweck einer solchen Abnahmebestätigung zur Identifizierung des Vertragsgegenstandes und Bestätigung seiner vertragsgemäßen Übernahme zum angegebenen Abnahmezeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1994, aaO) als grundsätzlich bekannt vorausgesetzt werden darf (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Für die Beklagten als Geschäftsführer der GmbH konnte daher kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass sie auf dem überlassenen Formular die Übernahme des Kranes nur bestätigen durften, wenn sie anhand der angegebenen Maschinennummer dessen Identität geklärt und sich dessen Besitz versichert hatten.
(2) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte jedenfalls ein gewerblicher Durchschnittskunde, für den das Formular bestimmt war, nicht im Zweifel sein, dass Adressat der abgegebenen Bestätigung (zumindest auch) die Klägerin war und deshalb das Pflichtenverhältnis zu dieser betraf. Das folgt allein schon aus der bei einem solchen Kunden vorauszusetzenden Kenntnis um das Erfordernis und die Bedeutung einer Übernahmebestätigung bei Vollzug derartiger Mietkaufgeschäfte (vgl. vorstehend unter II 2 b aa) sowie daraus, dass die Ausrichtung der Übernahmebestätigung auf den Leasinggeber/Mietverkäufer und nicht auf den Lieferanten gängiger, in den beteiligten Verkehrskreisen als bekannt vorauszusetzender Vertragspraxis entspricht (vgl. Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rdnr. 1827, 1829). Darüber hinaus ergibt sich ein unübersehbarer Bezug zum Mietkaufvertrag bereits aus der Formularkennzeichnung "Abnahmebestätigung Mietkauf", der Unterzeichnung des Formulars durch die GmbH als "Mieter" und der Bezeichnung des Krans als "Mietobjekt". Noch weiter verstärkt wird dieser Bezug zum Mietkaufvertrag schließlich durch die weiteren Regelungen zu Nebenabreden, zum Beginn der Vertragslaufzeit sowie zum Beginn der Ratenfälligkeit, die ausschließlich dieses Vertragsverhältnis betreffen.
cc) Rechtsfehlerhaft leitet das Berufungsgericht schließlich aus von ihm angenommenen Unklarheiten bei den am Schluss des Formulars getroffenen Regelungen zur Ratenfälligkeit, insbesondere aus der dort getroffenen Bestimmung, wonach die "vorstehenden Ausführungen … nur für den Fall (gelten), daß kein abweichender 1. Zahlungstermin vereinbart worden ist…", eine Eignung des Formulartextes ab, die Verbindlichkeit auch der Übernahmebestätigung in Frage zu stellen und dadurch von ihrer Bedeutung abzulenken und ihren Sinn zu verdunkeln. Selbst wenn der Wortlaut dieser Formularbestimmung eine solche - vom Berufungsgericht nicht zu Ende geführte - Auslegung theoretisch zuließe, kommt sie vorliegend nicht ernsthaft in Betracht. Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Vertrag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, Tz. 15). Fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, haben deshalb auszuscheiden (BGHZ 91, 55, 61; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, Tz. 10). So liegt der Fall hier.
Ein verständiger Vertragspartner eines Mietkaufvertrages würde es nicht ernsthaft in Betracht ziehen, den genannten Schlusssatz des Formulartextes über seinen offensichtlichen Regelungszusammenhang, nämlich die Ratenfälligkeit, hinaus auf die davon unabhängige und ihr sachlich vorgelagerte Bestätigung der Übernahme des Mietobjektes zu beziehen. Das gilt umso mehr, als dies sonst zu dem unhaltbaren Ergebnis führen würde, dass die vom Berufungsgericht angenommenen, auf AGB-Recht beruhenden Mängel bei der vertraglichen Fälligkeitsregelung nicht nur zu einem hierauf beschränkten Eintritt des dispositiven, gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu gewinnenden (Gesetzes-)Rechts, sondern zugleich zur Beseitigung einer für die Vertragsbeteiligten erkennbar elementaren Voraussetzung für den gesamten Vertragsvollzug führen würde.
dd) Ein Mitverschulden der Klägerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie - wie die Beklagten in der Revisionsverhandlung vor dem Senat geltend gemacht haben - allein auf die Übernahmebestätigung hin gezahlt habe, ohne sich einen für den Kran angeblich vorhandenen Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Es ist bereits fraglich, ob dieser Umstand für die Beurteilung eines Mitverschuldens überhaupt erheblich wäre. Jedenfalls hat das Berufungsgericht, ohne dass dies von der Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge angegriffen worden ist, Feststellungen zu diesem bestrittenen Parteivortrag der Beklagten nicht getroffen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, begründet. Daher ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer