...Der besondere Kündigungsschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, da bereits feststeht, dass eine anderweitige gerichtliche Entscheidung nicht mehr erreichbar ist (vgl. BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 89, 220; 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 31, 253)....