...Der Kläger sei jedoch nicht nur wegen der Anlasstat polizeilich in Erscheinung getreten, bei der zudem ein Restverdacht der Vergewaltigung geblieben sei, sondern gegen ihn seien nach der streitigen Anordnung mehrere weitere Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eingeleitet worden....