...Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden. 28 dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte....