...Einzelfalles auch in Fällen der hier in Rede stehenden Art als erfüllt anzusehen. 33 aa) Das Diplomstudium des Klägers wäre bei strikter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfassten Fallgruppen nicht förderungsrechtlich als weitere Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten. 34 § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist danach eine Härtefallregelung...