...auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. 21 b) Der Senat hält die §§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3 PStG, auf die es bei seiner Entscheidung allein maßgeblich ankommt, nicht für verfassungswidrig. 22 aa) Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten...