...Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung verbotswidrige Verfügungen nach den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger unwirksam sind (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz 565; Wieczorek/Schütze/Lüke, 4. Aufl., § 829 ZPO Rz 76). Dem Pfandgläubiger gegenüber gilt die gepfändete Forderung noch als bestehend (BGH-Urteil vom 22....