...Der von der Revision insoweit geltend gemachte Bedarf zur Rechtsfortbildung ist nicht gegeben. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, zwar grundsätzlich verpflichtet, zunächst aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu suchen, und darf auf die Grundforderung erst zurückgreifen...