Entscheidungsdatum: 11.05.2017
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. September 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
Der Schuldner hat am 30. November 2015 die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Dabei hat er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" geantwortet, er erhalte vom Jobcenter "Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft". Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)" hat der Schuldner verneint.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragt. Soweit dies für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ist, hat sie geltend gemacht, die Erklärungen in der Vermögensauskunft seien widersprüchlich, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr. 17 daher nicht zutreffen könne.
Die gegen die Ablehnung des Nachbesserungsantrags durch den Gerichtsvollzieher gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
Im Streitfall gehe aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen verneint habe. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sei damit die Frage nach den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden. In einem solchen Fall bestehe an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionszahlungsanspruchs kein berechtigtes Interesse mehr.
III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Für die Frage, ob für ein Verlangen, die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nachzubessern, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die in der Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2013 für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft daher verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7 = Rpfleger 2016, 486; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Ein Nachbesserungsverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, WM 2017, 774 Rn. 9).
2. Die Gläubigerin hat nach diesen Maßstäben im Streitfall keinen Anspruch auf Ergänzung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
a) Aus der Antwort des Schuldners auf die Frage Nr. 10, er erhalte vom Jobcenter Arbeitslosengeld II und die Kosten für die Unterkunft, ergibt sich allerdings, dass der Schuldner einen Mietvertrag mit einem Vermieter abgeschlossen hat.
b) Die vom Schuldner gemachten Angaben sind gleichwohl nicht unvollständig, weil dieser die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat. Von einer zusammengefassten Antwort, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die - zusammengefasst gestellte - Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.; BGH, WM 2017, 774 Rn. 19). Eine solche Verneinung liegt im Streitfall vor. Der Schuldner hat die in der Frage 17 mitenthaltene Frage nach bestehenden Kautionsrückzahlungsansprüchen verneint.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt diese Antwort auch nicht deshalb Zweifeln, weil der Schuldner - anders als im dem Senatsbeschluss vom 3. März 2016 (NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fall - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers grundsätzlich genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht oder äußerlich erkennbar unvollständig beantwortet worden ist (vgl. BGH, WM 2017, 774 Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZB 62/16, juris Rn. 12). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden (vgl. oben unter III 2 b).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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