3.316

Urteile für Gläubiger

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Dass diese nicht auf Zahlung, sondern darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss zu fassen, wonach der Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen zu zahlen sind, ändert daran nichts. 30 bb) (1) Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 246/14
...Sienz, BauR 2014, 390, 391). 31 Anders als § 304 BGB, der dem Schuldner, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen gewährt, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste, wird in § 642 BGB ein Entschädigungsanspruch geregelt, mit dem der Nachteil des Unternehmers...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 16/17
...Demgegenüber seien im Grundbuch Zwangssicherungshypotheken fremder Gläubiger eingetragen. Hinzu komme, dass "seit September 2009 sogar die Zwangsversteigerung angeordnet worden" sei. Dies könne durchaus dazu führen, dass der Kläger in Zukunft keine Möglichkeit mehr habe, die Geldmittel aus einem Verkauf dieses Grundstücks zurückzuführen, selbst wenn er es wollte....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VIII R 31/12
...Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es als Bestätigung des Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger eine Bürgschaftsurkunde zugesandt wird und er diese behält. Dies lässt nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftsurkunde einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1997 - IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 194/08
....; Greiner/Strippelmann BB 2015, 949, 950; Jares DB 2015, 307, 309; Heuschmid/Hlava NJW 2015, 1719, 1722). 31 (2) Bei einer Geldschuld wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarung nur dann bewirkt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 135/16
...Die vom Gläubiger im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Abweichung der Zusammensetzung des Importpflanzenschutzmittels vom Referenzmittel könnte völlig anders gelagert sein als diejenige, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 81/10
...Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 10 AZR 47/17
...Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 870/07
...Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger regelmäßig verschlossen ist....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 493/13
...., § 129 Rn. 12). 35 Ferner greift der nach § 129 Abs. 1 HGB grundsätzlich bestehende Einwendungsausschluss nicht, wenn der Gläubiger mit den Vertretern der Gesellschaft kollusiv zusammengewirkt hat oder wenn ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt, weil die Gesellschaft in dem gegen sie geführten Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war (BGH, Urteil vom 11....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 446/13
...Das gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren wurde gegen die Auflage eingestellt, diejenigen Gelder, die zu Beginn des Verfahrens noch auf dem Konto der Beklagten vorhanden waren, an die jeweiligen Gläubiger auszukehren. Dabei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beklagte zunächst in der Annahme einer ordnungsgemäßen und legalen Tätigkeit gehandelt habe....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 474/16
...Im Übrigen spricht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflichtprüfung, die auf ein engmaschiges und auf Dauer angelegtes Prüfungssystem ausgerichtet ist, gegen eine Verkürzung der nach dem Gesetz zulässigen Kündigungshöchstfrist. 34 Die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einhaltung des genossenschaftlichen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 10/15
...Abbruch der laufenden künstlichen Ernährung mit der Nichtaufnahme einer künstlichen Ernährung nicht gleichgesetzt werden könne, ist dies weder aus dem "Wertesystem der Betroffenen" noch aus der heute bzw. 1998 geltenden Rechtslage heraus begründbar. 37 (a) Zum zugrunde gelegten Wertesystem der Betroffenen hat das Beschwerdegericht lediglich feststellen können, dass diese nach Aussage einer Zeugin "gläubig...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 604/15
...Wie der EuGH entschieden hat, muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Fällen bleiben, in denen die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO), da man andernfalls den Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 48/10
...Der Gläubiger muss in diesem Fall eine Klage mit alternativen Anträgen erheben (Palandt/Grüneberg § 264 Rn. 2). Dem hat die Klägerin mit ihrer Antragstellung entsprochen. 15 II. Die Klage ist mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht mit Erfolg auf eine ihr erteilte Versorgungszusage stützen kann....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 100/11
...Diese Vorschrift bezwecke die Erhaltung der Masse; damit werde klargestellt, dass die Immobilie und ihre Nutzungen als Teil der Masse nach Verfahrenseröffnung der Befriedigung der Gläubiger dienten. Soweit die Masse dem Mieter das unbewegliche Mietobjekt zur weiteren Nutzung überlassen müsse, stehe ihr die ungeschmälerte Miete zur Verfügung....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 62/12
2012-12-12
BAG 4. Senat
...Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment)....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 329/11
...Hiernach war mit dem Beschluss auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden. Die Übernahme dieser Regelung sollte zu einer Entlastung der Gerichte führen (BT-Drucks. 12/7302, S. 151)....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 79/18
...Vielmehr bleibt der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten; insoweit ist er ggf. als fortbestehend zu erachten (BAG 24....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 ABR 79/16
...Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). 15 a) aa) Zwar ist ein möglicher Amtshaftungsanspruch - dessen Bestehen die Vorinstanzen unterstellt haben, so dass...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 117/18