...Dem Vortrag des Klägers, der ermittelte Gewinn sei sozialrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil dieser im Wesentlichen auf dem Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger beruhe, folgte sie dabei nicht und teilte in der "Anlage 10" zum Bescheid vom 26.6.2009 ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") mit, dem Antrag, die Sanierungsgewinne nicht als Einkommen zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen...