Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Ausfertigungsdatum: 30.06.2014


§ 1 ZupfinstrumentAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.