(ZuckerUmstrV)
Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Ausfertigungsdatum: 30.06.2006


§ 3a ZuckerUmstrV Umstrukturierungsbeihilfe für Lohn-unternehmen nach Artikel 3 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

(1) Der Anteil der Lohnunternehmer an der Umstrukturierungsbeihilfe wird auf 2 Millionen Euro festgesetzt. Überschreitet der Bedarf für die Umstrukturierungsbeihilfen für Lohnunternehmer den verfügbaren Betrag nach Satz 1, so werden deren festzusetzende Umstrukturierungsbeihilfen anteilmäßig verringert.

(2) In Fällen zu berücksichtigender Wertverluste bei Lohnunternehmern im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 176 S. 32) wird die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenroder berechnet, indem der Betrag von 100 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, abgezogen wird.

(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenreinigungslader wird berechnet, indem der Betrag von 25 Cent mit der nach Satz 2 ermittelten Rübenmenge in Tonnen multipliziert wird. Die Rübenmenge wird ermittelt, indem die Rübenmenge, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Basis verladen hat, von der Rübenmenge, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage verladen hat, abgezogen wird.

(4) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Rübendrillmaschinen wird berechnet, indem der Betrag von 12 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, abgezogen wird.

(5) Der Lohnunternehmer hat der Bundesanstalt folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gerodeten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,
2.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 verladene Rübenmenge in Tonnen,
3.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 gedrillten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,
4.
bis zum 31. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 gerodeten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,
5.
bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis über die Anmeldung als Gewerbebetrieb in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009,
6.
bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis, dass er in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009 über entsprechende Rode-, Verlade- sowie Drilltechnik verfügt hat,
7.
bis 31. Januar 2009 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 verladene Rübenmenge in Tonnen.