(ZuckerUmstrV)
Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Ausfertigungsdatum: 30.06.2006


§ 4 ZuckerUmstrV Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beihilfeempfänger haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle sonstigen Belege für die Beihilfegewährung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungszeit besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überprüfung der eingereichten Unterlagen darf die Bundesanstalt

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- under Lagerräume sowie Transportmittel der Beihilfeempfänger betreten,
2.
Besichtigungen dort vornehmen,
3.
alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die Beihilfeempfänger verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.