Ausfertigungsdatum: 30.06.2006
(1) Die Beihilfeempfänger haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle sonstigen Belege für die Beihilfegewährung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungszeit besteht, bleiben unberührt.
(2) Zum Zwecke der Überprüfung der eingereichten Unterlagen darf die Bundesanstalt
(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die Beihilfeempfänger verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.