(ZuckerUmstrV)
Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Ausfertigungsdatum: 30.06.2006


§ 3 ZuckerUmstrV Umstrukturierungsbeihilfe

Der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe ist von den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Unternehmen bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.