Zucker-Denaturierungsprämienverordnung (ZuckDenatPräV)
Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker

Ausfertigungsdatum: 14.08.1973


§ 7 ZuckDenatPräV Auszahlungsbetrag

(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.

(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.