Zucker-Denaturierungsprämienverordnung (ZuckDenatPräV)
Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker

Ausfertigungsdatum: 14.08.1973


§ 6 ZuckDenatPräV Denaturierung

(1) Der aus dem Prämienbescheid Berechtigte teilt der für den Denaturierungsbetrieb zuständigen Zolldienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spätestens drei Tage vorher nach vorgeschriebenem Muster mit. Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift des Berechtigten,
2.
Bezeichnung und Ort des Denaturierungsbetriebes,
3.
Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden soll,
4.
Art und Menge des zu denaturierenden Zuckers,
5.
eine Erklärung, daß der zu denaturierende Zucker für die menschliche Ernährung geeignet und von gesunder handelsüblicher Qualität ist,
6.
Art und Menge des vorgesehenen Denaturierungsmittels,
7.
Nummer und Datum des Prämienbescheides,
8.
Verwendungszweck des Zuckers nach der Denaturierung.
Die Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit für die Überwachung erforderlich, zusätzliche Angaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von Rohzucker hat der Berechtigte den Rendementwert nachzuweisen.

(2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge muß mindestens eine Tonne betragen; dies gilt nicht für Restmengen aus einem Prämienbescheid.

(3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, ob die Denaturierung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten durchgeführt worden ist und sendet die Mitteilung an die Bundesanstalt.