Zucker-Denaturierungsprämienverordnung (ZuckDenatPräV)
Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker

Ausfertigungsdatum: 14.08.1973


§ 8 ZuckDenatPräV Überwachung

(1) Für die Überwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers gelten § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 sowie § 11 der Zuckersteuerbefreiungsordnung sinngemäß.

(2) Wer denaturierten Zucker abgibt, hat auf der Rechnung und auf dem Lieferschein zu vermerken: "Denaturierter Zucker"; außerdem sind Art und Menge des je 100 Kilogramm verwendeten Denaturierungsmittels anzugeben.