Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben: 
        
            - 1.
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                Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten, 
- 2.
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                Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder, 
- 3.
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                bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters, 
- 4.
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                Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter, 
- 5.
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                Datum der letzten Eheschliessung, 
- 6.
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                Datum der Beendigung der letzten Ehe, 
- 7.
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                Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist, 
- 8.
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                Datum des Zuzugs in die Gemeinde, 
- 9.
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                Zuzug aus dem Ausland, 
- 10.
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                Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde, 
- 11.
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                Name und Anschrift des Wohnungsgebers.