Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden)

Ausfertigungsdatum: 16.01.1991


§ 4 ZDVG Schutz des Vertrauensmannes

Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.