Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden)

Ausfertigungsdatum: 16.01.1991


§ 3 ZDVG Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats

(1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen.

(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.